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Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

Rechtsberatung kann vom Amtsgericht nur in eingeschränktem Maße erteilt werden. Grund dafür ist, dass Gerichte für eine unparteiische Entscheidung von Rechtsstreiten zuständig sind. Diese Rolle schließt eine einseitige Beratung von Rechtssuchenden, über deren Fall das Gericht möglicherweise anschließend zu entscheiden hat, grundsätzlich aus. Daher sind in erster Linie die zugelassenen Rechtsanwälte für die Rechtsberatung zuständig. Die Rechtsanwaltskammer Oldenburg ist bei der Auswahl von Anwälten behilflich, die sich auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert haben.

Das Amtsgericht ist jedoch nach dem Beratungshilfegesetz für die Entscheidung über Anträge auf Beratungshilfe von Personen zuständig, die die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Beratung nicht aufbringen können und denen auch keine anderen Möglichkeiten für eine Beratung – z.B. durch Gewerkschaften, Mietervereinen – zur Verfügung stehen. Beratungshilfe wird in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts gewährt und besteht in einfachen Fällen in der Beratung durch Mitarbeiter des Gerichts, ansonsten in der Ausstellung eines Berechtigungsscheins, der den Rechtssuchenden berechtigt, sich durch einen Anwalt seiner Wahl beraten zu lassen. Der Antrag auf Beratungshilfe kann sowohl mündlich als auch schriftlich beim Amtsgericht beantragt werden. Der Berechtigungsschein kann auch über einen zur Beratung bereiten Anwalt beim Gericht beantragt werden.

Die zuständige Stelle für die Beantragung von Beratungshilfe beim Amtsgericht Bersenbrück finden Sie im Justizservice Raum 104, Tel.: 05439 608 0

Beratungshilfe

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